Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge
Geschäftsbedingungen (AGB sysscon) der sysscon Unternehmensberatungsgesellschaft mbH, Kaiserswerther Straße 215 in 40474 Düsseldorf
§ 1 Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen der sysscon (AGB sysscon) Unternehmensberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend Berater) gelten sowohl für Rahmendienstleistungsverträge über die Erbringung von Beratungsleistungen wie auch für aufwandsbezogene Dienstleistungsverträge oder Pauschalhonorarvereinbarungen.
§2 Leistungsumfang
(1) Die Erbringung von Beratungsleistungen für Unternehmen (nachfolgend Kunde) obliegt dem Berater als Hauptleistung, alle übrigen Leistungen stellen Nebenleistungen dar.
(2) Die vom Berater zu erbringenden Leistungen und Beratungsaufwände sind
1. in einem Angebot und gegebenenfalls in dessen Anlagen (z.B. Open Book Kalkulation) oder
2. in einem Rahmendienstleistungsvertag sowie in dessen Anlagen (Set-Up´s)
beschrieben und stellen zusammen mit diesen Geschäftsbedingungen sowie der Vertraulichkeitsvereinbarung den Dienstleistungsvertrag dar.
(3)Der Berater ist befugt, Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und weitere Dienstleister nach billigem Ermessen einzuschalten, um seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Regelungen zur gegenseitigen Vertraulichkeit und zum Datenschutz regelt der Berater mit Mitarbeitern, freien Mitarbeitern und weiteren Dienstleistern in einer schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung.
§ 3 Vergütung & Auslagenersatz
(1) Für die Erbringung der Beratungsleistungen im Bereich Projektbegleitung erhält der Berater ein Netto-Aufwandshonorar in Höhe von 2.400,00 EUR* pro Beratertag für die Ebene der Geschäftsführer. Für den Einsatz von Managern und Senior Beratern gelten abweichend 1.800,00 EUR* und für den Einsatz von Beratern gelten abweichend 1.600,00 EUR* pro Beratertag. Es gelten die unter § 12 Abs. (1) beschriebenen Berechnungsgrundlagen für die Einsatzzeit (=Zeiten vor Ort, Zeiten intern Büro sysscon, Fahrzeiten). (*Stand: Januar 2019)
(2) Alternativ erhält der Berater – für die Ebene der Geschäftsführer – für die Beratungsleistungen im Bereich Strategieberatung ein Netto-Aufwandshonorar in Höhe von 2.600,00 EUR* pro Beratertag. Es gelten die unter § 12 Abs. (2) beschriebenen Berechnungsgrundlagen für die Einsatzzeit (=projektbezogene Einsatzzeiten – Zeiten vor Ort, Zeiten intern Büro sysscon, Fahrzeiten). Für den Einsatz von Managern und Senior Beratern gelten abweichend 1.800,00 EUR und für den Einsatz von Beratern gelten abweichend 1.600,00 EUR* pro Beratertag. Es gelten die unter § 12 Abs. (1) beschriebenen Berechnungsgrundlagen für die Einsatzzeit (=Zeiten vor Ort, Zeiten intern Büro sysscon, Fahrzeiten). (*Stand: Januar 2019)
(3) Der Berater erhält zusätzlich eine Nebenkostenpauschale von 15% für Reisekosten, Spesen und Verpflegungsmehraufwand sowie 3,5 % für Aufwendungen im Bereich Büroadministration (=Erläuterung siehe §12 Abs. (4)), berechnet vom jeweiligen Auftragswert resp. bei aufwands- und tagessatzbezogener Abrechnung des demgemäßen Aufwandshonorars (vgl. § 3 Abs. (1), (2).
(4) Im Falle einer Reduzierung im Angebot und/oder im Rahmendienstleistungsvertrag der in § 3 Abs. (3) beschriebenen Nebenkostenpauschale um 3,5 % für Aufwendungen im Bereich Büroadministration (=Erläuterung siehe §12 Abs. (4)), erhält der Berater –für dennoch anfallende Zeiten im Bereich Büroadministration- ein Aufwandshonorar in Höhe von 600,00 EUR* pro Beratertag für die Ebene der Administration. Es gelten die unter § 12 Abs. (3) beschriebenen Berechnungsgrundlagen für die Einsatzzeit (=Zeiten intern Büro-Admin. sysscon). (*Stand: Januar 2019)
(5) Für die Gewährleistung der inhaltlichen Betreuung durch den Geschäftsführer sysscon wird zusätzlich ein Zuschlag in Höhe von 20,0 % auf die Tagessätze für die Ebenen Manager, Senior Berater und Berater gemäß § 3 Abs. (1) und (2) berechnet.
(6) Sofern die für den jeweiligen Dienstleistungsvertrag relevanten Vergütungsanteile, deren konkrete Höhe, evtl. Nachweise und Fälligkeiten nicht im Angebot und/oder Rahmendienstleistungsvertrag geregelt werden, gelten die Spezifikationen der jeweils aktuell gültigen AGB sysscon.
(7) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
(8) Im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einer voraussichtlichen Verschlechterung der Bonität/des Ratings des Kunden, behält sich der Berater vor, für das Gesamthonorar oder ausstehende Honoraranteile Vorkasse zu verlangen. Für das gezahlte Gesamthonorar finden die Regelungen des Bargeschäfts Anwendung.
(9) Mehrere Kunden (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(10) Der Berater weist darauf hin, dass er hinsichtlich seiner Honorarforderungen eine entsprechende Kreditversicherung unterhält und sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten gegenüber dem Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet hat, entsprechende Zahlungsverzögerungen seiner Kunden spätestens dann an das Kreditversicherungsunternehmen zu melden, wenn ein Kunde ein gesetztes bzw. vereinbartes Zahlungsziel um mehr als 89 Tage überschritten hat.
(11) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(11) Im Verzugsfall werden die Vorschriften der §§ 286 – 288 BGB zur Anwendung gebracht.
(12) Die Punkte (1-13) des § 3 finden Anwendung, sofern im Angebot und/oder Rahmendienstleistungsvertrag nicht andere Reglungen zum Tragen kommen.
§ 4 Leistungsänderung
(1) Anpassungen von Leistung und zeitlichem Projektablauf nach Beauftragung werden die Parteien gemeinschaftlich regeln. Der Berater verpflichtet sich, Änderungsverlangen des Kunden Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Die darüber hinausgehenden Geschäftsvorfälle sollen wie folgt geregelt werden:
(2) Leistungserweiterungen: Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen den Aufwand des Beraters erhöhen, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Anpassung der Vergütung und der Termine. Dies erfolgt in einem bereits beauftragten Projekt auch durch die Akzeptanz der Mehrleistungen, die durch Tätigkeitsnachweis dokumentiert werden. Somit ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über anfallende Mehraufwendungen nicht mehr nötig.
(3) Leistungsminderungen: Wenn nachträgliche Änderungen innerhalb des beauftragten Projektumfangs den geplanten Aufwand des Beraters reduzieren, Projektsegmente oder Teilprojekte storniert werden, erhält der Berater eine angemessene Ausfallvergütung von bis zu 75% des wegfallenden Honorarvolumens, welches auf zukünftige Honorarforderungen angerechnet wird.
(4) Zeitliche Verschiebungen und Unterbrechungen: Wird ein vereinbarter Projektbeginn auf Veranlassung des Kunden verschoben oder ein laufendes Projekt auf Veranlassung des Kunden unterbrochen, hat der Berater Anspruch auf den Ausgleich der für den Zeitraum geplanten Honorarforderung, auch wenn die Leistungen erst später erbracht werden.
(5) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Hiervon ausgenommen sind reine Leistungserweiterungen, die ausschließlich budgeterweiternd sind, somit das antizipierte Honorar bei Vertragsabschluss überschreiten – § 4. Abs. (2). Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Berater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde gibt dem Berater rechtzeitig alle für die Projektdurchführung erforderlichen Informationen über sämtliche Vorgänge und Umstände und macht Unterlagen zugänglich, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können. Der Kunde benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und unterstützt den Berater bei der Erbringung seiner Beratungsleistungen.
(2) Der Kunde sorgt für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Informationen und Unterlagen und wird dies dem Berater auf Anforderung schriftlich bestätigen.
(3) Sofern mit dem Kunden geführte Besprechungsergebnisse und -inhalte in einem Protokoll aufgeführt werden, gelten diese vom Kunden als inhaltlich und sachlich richtig genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von sieben Kalendertagen ab Zugang des Protokolls schriftlich widerspricht. Der Kunde erklärt sich zudem bereit, die vom Berater entwickelten Handlungsalternativen, wie Prozesse, Konzepte, oder Veränderungen der Aufbau- und Ablauforganisation zu prüfen und ein- oder umzusetzen.
(4) Die vom Berater an den Kunden übermittelten Tätigkeitsnachweise (Dokumentation der in Summe erbrachten Beratertage pro Berater-Ebene (vgl. §3 Abs. 1 und 2 )), gelten vom Kunden als inhaltlich und sachlich richtig genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang des Tätigkeitsnachweises schriftlich widerspricht.
(5) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht, erhält der Berater unvollständige oder falsche Informationen, oder wird der Berater nicht über relevante Änderungen betrieblicher Rahmenbedingungen informiert, so ist der Berater berechtigt, die hieraus resultierenden Zusatzaufwendungen gesondert in Rechnung zu stellen.
(6) sysscon behält sich – bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber – eine Mandatsniederlegung vor. Die bis zur Mandatsniederlegung erbrachten Zeiten werden mit Mandatsniederlegung sodann fakturiert und mit einem Zahlungsziel von sieben Tagen fällig gestellt.
(7) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten bei der Ermittlung erfolgsabhängiger Honoraranteile, ist die Ermittlung der Höhe dem Ermessen des Beraters vorbehalten.
(8) Für den Fall, dass der Kunde seinen Mitteilungspflichten nicht nachkommt und der Projekterfolg dadurch gefährdet ist, wird der Berater den Kunden schriftlich darauf hinweisen.
§ 6 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz
Die Regelungen zur gegenseitigen Vertraulichkeit und zum Datenschutz regeln die Parteien mit einer gesonderten Vereinbarung. Diese wird ebenfalls Bestandteil des Dienstleistungsvertrages.
§ 8 Aufbewahrung von Unterlagen
Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt drei Jahre nach Projektende oder mit der schriftlichen Aufforderung des Kunden auf Rückgabe oder Vernichtung, sofern einem solchen Wunsch auf Vernichtung der Unterlagen keine anderweitig durch den Berater zu beachtenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt und Schutz des geistigen Eigentums
(1) Der Kunde steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Arbeitsergebnisse, wie Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen, Systeme zur Datenverarbeitung, etc. nur nach vollständiger Bezahlung und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt werden.
(2) Ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall dürfen die Arbeitsergebnisse nicht vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Kunden verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Kunde erhält in diesen Fällen nur das durch Absatz (1) Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 10 Haftung
(1) Der Berater haftet, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. von seinen Mitarbeiter/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen.
(2) Die Haftung des Beraters für Schäden aus etwa fehlerhafter Beratung beschränkt sich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf die Deckungssumme der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung und bei leichter Fährlässigkeit auf die Höhe des Beratungshonorars; wenn dies gesetzlich nicht möglich ist, auf den Höchstbetrag von max. 25.000,00 EUR je Schadensfall.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung aufgrund einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit einer Person.
(4) Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos kann der Kunde eine höhere Haftungssumme auf eigene Rechnung verlangen.
(5) Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Berater verjähren in zwölf Monaten nach Projektende oder mit der schriftlichen Aufforderung zur Rückgabe oder Vernichtung der überlassenen Unterlagen.
§ 11 Kündigung
(1) Beauftragte Projekte, die nicht zu Ende geführt werden, beinhalten für beide Parteien Reputationsrisiken, insbesondere gegenüber externen Stakeholdern. Zum Schutz der Parteien vor diesen Reputationsrisiken kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeweiligen abzuschließenden (Teil-)Projekts für die nachfolgenden (Teil-)Projekte kündigen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
(1) Für die unter § 3 Abs. (1) genannte Einsatzzeit pro Beratertag gelten folgende Berechnungsgrundlagen** für die Einsatzzeit (=Zeiten vor Ort, Zeiten intern Büro sysscon, Fahrzeiten): 0,1 – 2 Std. entspricht ¼ Beratertag; 2,1 – 4 Std. entspricht ½ Beratertag; 4,1 – 8 Std. entspricht 1 Beratertag; (**Stand: Januar 2019)
(2) Für die unter § 3 Abs. (2) genannte Einsatzzeit pro Beratertag für die Ebene der Geschäftsführer gelten folgende Berechnungsgrundlagen** für die Einsatzzeit (=projektbezogene Einsatzzeiten-Zeiten vor Ort, Zeiten intern Büro sysscon, Fahrzeiten): 0,1 – 5 Std. entspricht ½ Beratertag; 5,1 – 8 Std. entspricht 1 Beratertag. Für die genannte Einsatzzeit pro Beratertag für die Ebenen Manager, Senior Berater und Berater gelten die unter § 12 Abs. (1) beschriebenen Berechnungsgrundlagen. (**Stand: Januar 2019)
(3) Für die unter § 3 Abs. (4) genannte Einsatzzeit pro Beratertag (=Bereich Büroadministration ) gelten folgende Berechnungsgrundlagen** für die Einsatzzeit (=Zeiten intern Büro sysscon) 1 min – 15 min = 0,25 h; 16 min – 30 min = 0,50 h; 31 min – 45 min = 0,75 h; 46 min – 1 Std. = 1,00 h. (**Stand: Januar 2019)
(4) Erläuterung „Bereich Büroadministration“ zu § 3 Abs. (3) und (4): Administrative Organisation im Projekt – Termin Koordination, (jedoch nicht, wenn durch Verschulden sysscon Termine verlegt werden) – 2. Faktura nach Abarbeitung, Tätigkeitsnachweise – Beantwortung diesbezüglicher Fragen – und 3. Abhaltung von Projektmeetings – strategische oder konzeptionelle Thematik.
(5) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können.
(6) Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und 6 Monate danach weder direkt noch indirekt, die vom Berater oder Kunden im Projekt eingesetzten Mitarbeiter, bzw. sonstige zur Leistungserbringung beauftragte Dritte, zu beschäftigen bzw. abzuwerben. Für jeden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen sich die Parteien einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters.
(7) Es ist dem Berater gestattet, das Firmenlogo, ein kurzes Unternehmensprofil, die Aufgabenstellung/den Projektinhalt sowie einen Referenzbrief in seinen online und offline Marketingunterlagen, -publikationen oder -präsentationen zu verwenden.
(8) Durch die Marktetablierung von sysscon hinsichtlich der Markt- und Branchendurchdringung ist es nicht ausgeschlossen, dass Kunden gleicher Märkte, gleicher Branchen oder die sich sogar in mittelbarer oder unmittelbarer Wettbewerbssituation bewegen, beraten werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass aufgrund der Vielzahl an Beratungsprojekten, dies parallel, d.h. zum gleichen Zeitpunkt, geschehen kann. Der Kunde kann zu Beginn des Projektes eine demgemäße Auskunft schriftlich beim Auftragnehmer einholen. Sollte hiervon kein Gebrauch gemacht werden, stimmt der Auftraggeber konkludent den realen Beratungsgegebenheiten zu (vergl. § 7).
(9) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, verlieren die Geschäftsbedingungen nicht ihre Wirksamkeit in der Gesamtheit. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle eine Neuregelung zu vereinbaren, welche der unwirksamen Bestimmung inhaltlich möglichst nahe kommt.